Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 52 Ergebnis, Rangliste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/52#abs-1 (1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden unter Verwendung der Punktzahlen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. Zur Bildung der Prüfungsgesamtpunktzahl wird die Summe der Einzelergebnisse durch vier geteilt. Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. Für die Notenerteilung gilt § 21 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/52#abs-2 (2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Prüfungsgesamtpunktzahl 5,00 Punkte erreicht wurde, wobei weder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte noch in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/52#abs-3 (3) Auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl wird eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren erstellt. Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl erhalten die gleiche Platzziffer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/52#abs-4 (4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erhalten eine Bescheinigung, aus der die Prüfungsgesamtnote, die Prüfungsgesamtpunktzahl sowie die Platzziffer ersichtlich sind. Bei der Mitteilung der Platzziffer ist entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 zu verfahren.

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