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FachV-VermGeo§ 21 Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/21#abs-1 (1) Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 addiert. Diese Summe wird durch die Zahl vier geteilt. Das auf zwei Dezimalstellen gerundete Ergebnis ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/21#abs-2 (2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO entspricht folgenden Noten:
1.
13,50
bis
15
Punkte
=
sehr gut,
2.
11,00
bis
13,49
Punkte
=
gut,
3.
8,00
bis
10,99
Punkte
=
befriedigend,
4.
5,00
bis
7,99
Punkte
=
ausreichend,
5.
2,00
bis
4,99
Punkte
=
mangelhaft,
6.
0
bis
1,99 Punkte
Punkte
=
ungenügend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/21#abs-3 (3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.