(1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden unter Verwendung der Punktzahlen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. Zur Bildung der Prüfungsgesamtpunktzahl wird die Summe der Einzelergebnisse durch vier geteilt. Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. Für die Notenerteilung gilt § 21 Abs. 2.
(2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Prüfungsgesamtpunktzahl 5,00 Punkte erreicht wurde, wobei weder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte noch in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden dürfen.
(3) Auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl wird eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren erstellt. Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl erhalten die gleiche Platzziffer.
(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erhalten eine Bescheinigung, aus der die Prüfungsgesamtnote, die Prüfungsgesamtpunktzahl sowie die Platzziffer ersichtlich sind. Bei der Mitteilung der Platzziffer ist entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 zu verfahren.