Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 16 Prüfungszeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/16#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind. In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden zusätzlich die Platzziffer, die Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Bei der Mitteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Haben mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen die gleiche Platzziffer erreicht, so ist auch deren Zahl anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/16#abs-2 (2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ erhalten haben, kann das Zeugnis auf Antrag ohne Angabe der Prüfungsgesamtnote, d.h. nur mit der Feststellung erteilt werden, dass sie die Prüfung bestanden haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/16#abs-3 (3) Die listenmäßigen Aufstellungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern sind jeweils spätestens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium und der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übermitteln.