Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 51 Durchführung und Inhalt des Zulassungsverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/51#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt und findet am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung statt. Es umfasst jeweils vier Prüfungsfächer. Das Zulassungsverfahren für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene dauert insgesamt sechs Stunden, das Zulassungsverfahren für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene dauert insgesamt acht Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/51#abs-2 (2) Für die Bekanntgabe der Prüfungsfächer des Zulassungsverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung nach § 49 Abs. 1 gilt § 49 Abs. 2.

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