Gesetze / Forschungszulagengesetz

FZulG

§ 16 Anwendungsregelung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Das Gesetz ist nach seinem Inkrafttreten für sechs Monate anwendbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO über den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen hat

1.
den Erlass des Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie
2.
den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen

im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

§ 15 § 16a