Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 16 Anwendungsregelung
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16#abs-1 (1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16#abs-2 (2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen hat
1.
den Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie
2.
den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen
im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.