Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 16 Anwendungsregelung
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16#abs-1 (1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16#abs-2 (2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen hat
im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Änderungsverlauf
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29.06.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I 1512)
BGBl. 2020 I S. 1512
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.