Gesetze / Forschungszulagengesetz

FZulG

§ 16 Anwendungsregelung

Stand: 02.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16#abs-1 (1) Das Gesetz ist auf der Grundlage und im Rahmen der Vorgaben der AGVO anwendbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16#abs-2 (2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO ununterbrochen bis zum Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes, der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/16#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen hat

1.
den Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sowie
2.
den Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen

im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

§ 15 § 16a