Gesetze / Forschungszulagengesetz

FZulG

§ 10 Festsetzung und Leistung der Forschungszulage

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/10?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Forschungszulage ist in einem Forschungszulagenbescheid festzusetzen. Die festgesetzte Forschungszulage wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Die Leistung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer, bei Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/10?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Bei Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 Satz 2 anteilig im Rahmen der jeweiligen Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anteile an der anzurechnenden Forschungszulage sind gesondert und einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festzustellen. Maßstab für die Verteilung ist der jeweils vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die gesonderte und einheitliche Feststellung nach Satz 2 entsprechend zu ändern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/10?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Wird der Forschungszulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erfolgte Anrechnung entsprechend zu ändern.

§ 9 § 11