Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 1 Anspruchsberechtigung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/1#abs-1 (1) Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/1#abs-2 (2) Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter. Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optierende Gesellschaften sind als Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes anspruchsberechtigt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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