Gesetze / Forschungszulagengesetz
FZulG§ 9 Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Stand: 07.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/9#abs-1 (1) Auf dieses Gesetz findet vorbehaltlich des Absatzes 5 die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/9#abs-2 (2) Ein Anspruch nach diesem Gesetz besteht nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c und des Artikels 2 Nummer 18 AGVO und soweit die Anwendung der AGVO nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/9#abs-3 (3) Die Gewährung der Forschungszulage ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Forschungszulage beantragt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/9#abs-4 (4) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZulG/9#abs-5 (5) Die Forschungszulage kann für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 entfällt, nur gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 FZulG →
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Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 161)
BGBl. 2025 I Nr. 161
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
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01.01.2020 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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