§ 1 FZV 2023 — Anwendungsbereich

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Stand: 01.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1.
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
2.
die Zulassung ihrer Anhänger.