Gesetze / Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
FVG1971§5Abs4DV§ 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG1971%C2%A75Abs4DV/2#abs-1 (1) Grundlage für die Feststellung der Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden bildet die von der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelte länderweise Aufstellung über die aufgrund im abgelaufenen Quartal gestellter Anträge zu gewährenden Steuervergütungen. Dabei sind Rückflüsse des vergangenen Quartals aus Rückzahlungsbeträgen abzusetzen. Bei der Zuordnung nach Ländern ist bei Gläubigern der Steuervergütung mit inländischem Wohnsitz auf den Wohnsitz abzustellen; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. Die sich aus Satz 3 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung nicht nach Satz 3 zugeordnet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG1971%C2%A75Abs4DV/2#abs-2 (2) Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des zweiten, dem Quartal folgenden Monats (Abrechnungsmonat) eine Abrechnung über die auf die einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallenden Mitfinanzierungsanteile sowie die ihnen zugrunde liegende länderweise Aufteilung zu.
Änderungsverlauf
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2531)
BGBl. I S. 2531
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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