Gesetze / Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
FVG1971§5Abs4DV§ 1 Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen nach § 83 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Feststellung der Anteile der einzelnen Länder der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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