Gesetze / Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
FVG1971§5Abs3DV§ 2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile
Stand: 10.06.2019
Grundlage für die länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuervergütungen bilden die von der Bundesagentur für Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats übermittelten länderweisen Aufstellungen über die im Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten Steuervergütungen. Dabei sind auch Rückflüsse von ausgezahlten Steuervergütungen für den Monat des Zahlungseingangs zu erfassen. Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des Monats eine monatliche Abrechnung über die Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden zu.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. I S. 2360
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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