Gesetze / Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
FVG1971§5Abs3DV§ 1 Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern
Stand: 10.06.2019
Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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