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§ 1 FVG1971§5Abs3DV — Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.