Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
FStrPrivFinG§ 5 Mautgebührenverordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit
Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung nach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskalkulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurden; der Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrPrivFinG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Private kann jederzeit bei der Landesregierung beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu ändern. Der Private hat einen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der geltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu Grunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert haben. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Antrag an die oberste Landesstraßenbaubehörde zu richten.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. I S. 2237
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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01.09.2005 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I 2676)
BGBl. I S. 2676
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.