Gesetze / Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
FStrPrivFinG§ 4 Mautbemessungs- und -kalkulationsverordnung
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 498 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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01.09.2005 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I 2676)
BGBl. I S. 2676
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