Gesetze / Bundesfernstraßengesetz
FStrG§ 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sie gliedern sich in
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FStrG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 466 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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