Gesetze / Fernstraßenausbaugesetz

FStrAbG

§ 5

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FStrAusbauG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.

§ 4 § 6