Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung
FSPVO§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/5#abs-1 (1) Der Termin der Feststellungsprüfung und der zeitliche Ablauf der einzelnen Prüfungsteile werden spätestens einen Monat vor Beginn der Feststellungsprüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und nebst den gemäß § 7 Absatz 3 festgelegten Prüfungsfächern schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/5#abs-2 (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die das zweite Semester am Studienkolleg absolviert haben, werden ohne Anmeldung zur unmittelbar nachfolgenden Feststellungsprüfung in dem von ihnen gewählten Schwerpunktkurs zugelassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/5#abs-3 (3) Eine schriftliche oder elektronische Anmeldung zur Feststellungsprüfung ist erforderlich:
1. wenn die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber schriftlich oder elektronisch
a)
die Wiederholung des Semesters empfohlen hat,
b)
ohne Wiederholung des Semesters die auf den regulären Prüfungstermin unmittelbar nachfolgende Feststellungsprüfung empfohlen hat,
2. bei Durchführung
a)
des Freiversuchs gemäß § 17,
b)
der Externenprüfung gemäß § 18 oder
c)
der Ergänzungsprüfung gemäß § 19.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/5#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 muss die Anmeldung dem Studienkolleg spätestens drei Tage sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 spätestens drei Wochen vor Beginn der Feststellungsprüfung vorliegen. In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c ist der Anmeldung eine Bestätigung der sächsischen Hochschule, dass die Aufnahme des angestrebten Studiums nach Bestehen der Feststellungsprüfung ermöglicht wird, sofern in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung im Rahmen des Auswahlverfahrens erteilt wird, beizufügen. Außerdem ist eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis abzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/5#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber mit der Anmeldung zugelassen. In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung ist abzulehnen, wenn die Anmeldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorliegt oder wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bereits zweimal erfolglos an der Feststellungsprüfung teilgenommen hat. Die Entscheidung ist der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und bei Ablehnung zu begründen.