Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung

FSPVO

§ 6 Nachteilsausgleich bei Behinderungen oder chronischen Krankheiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Prüfungsausschuss kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben hiervon unberührt. Der Nachweis ist grundsätzlich durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis zu führen. Die Festlegung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 5 § 7