Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung
FSPVO§ 6 Nachteilsausgleich bei Behinderungen oder chronischen Krankheiten
Stand: 26.08.2026
Der Prüfungsausschuss kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben hiervon unberührt. Der Nachweis ist grundsätzlich durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis zu führen. Die Festlegung trifft der Prüfungsausschuss.