Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung
FSPVO§ 7 Gliederung der Feststellungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/7#abs-1 (1) Die Feststellungsprüfung gliedert sich in schriftliche und mündliche Teilprüfungen und kann, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1, nur als Einheit abgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/7#abs-2 (2) Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung, zusätzlich in englischsprachigen Studienkollegs das Fach Englisch, werden vom Prüfungsausschuss für jeden Schwerpunktkurs auf der Grundlage der Rahmenfestlegungen nach Anlage 1 bestimmt. Die Prüfungsaufgaben verlangen die Darstellung fachlicher Inhalte in der Form einer produktiven Sprachleistung. Satz 2 gilt nicht für die Prüfungsfächer Mathematik und Informatik. Für das Fach Deutsch in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 2. Für das Fach Englisch in der englischsprachigen Feststellungsprüfung gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/7#abs-3 (3) Die Feststellungsprüfung umfasst mindestens eine mündliche Prüfung. Die Fächer der mündlichen Prüfung können alle angebotenen Fächer des jeweiligen Schwerpunktkurses sein. Zusatzfächer sind Fächer, die, wenn sie vom Studienkolleg angeboten werden, besucht werden müssen. Der Prüfungsausschuss legt fest, in welchen Fächern mündlich geprüft wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/7#abs-4 (4) Studienbewerberinnen und Studienbewerber sollen in den schriftlich geprüften Fächern auch mündlich geprüft werden, in denen das arithmetische Mittel von Vornote nach § 10 Absatz 5 Satz 1 und schriftlicher Prüfungsleistung nach § 10 Absatz 2 nicht zu einer der in § 10 Absatz 1 genannten Noten führt. Studienbewerberinnen und Studienbewerber sollen in allen weiteren Fächern mündlich geprüft werden, in denen ein begründetes Bedürfnis besteht, sich eine abschließende Überzeugung von ihren durch die Vornote nachgewiesenen Kenntnissen zu verschaffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/7#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem zusammenhängenden Kurzvortrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers zu einem fachlichen Thema. Für das Fach Deutsch in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 2. Für das Fach Englisch in der englischsprachigen Feststellungsprüfung gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 3.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/7#abs-6 (6) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die nötigen Deutschkenntnisse der deutschsprachigen Feststellungsprüfung durch Sprachzertifikate gemäß der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen der Kultusministerkonferenz in der Fassung der Hochschulrektorenkonferenz vom 4. November 2025 und der Kultusministerkonferenz vom 27. November 2025, veröffentlicht unter Nummer 1472 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Köln, Wolters Kluwer, 2013, bei der Deutschen Nationalbibliothek unter der Signatur DLo 64/14232 archivmäßig gesichert niedergelegt, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen, können vom Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der Deutschprüfung befreit werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/7#abs-7 (7) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die nötigen Englischkenntnisse der englischsprachigen Feststellungsprüfung durch die Vorlage folgender Sprachzertifikate nachweisen, können vom Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der Englischprüfung befreit werden:
1. International English Language Testing System – Niveaustufe C1 oder C2, nicht älter als ein Jahr,
2. Test of English as a Foreign Language – Niveaustufe C1, nicht älter als ein Jahr, oder
3. Cambridge English Tests – Cambridge Certificate in Advanced English oder Cambridge Certificate of Proficiency in English.