Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung
FSPVO§ 19 Ergänzungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/19#abs-1 (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis nach § 1 Absatz 1, nicht aber die bereits bestandene Feststellungsprüfung berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/19#abs-2 (2) Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der nunmehr angestrebte Studiengang zugeordnet ist und in denen die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bisher nicht die vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt hat. Dabei werden diejenigen Fächer, die nicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 bestimmt wurden, mündlich geprüft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/19#abs-3 (3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/19#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Ergänzungsprüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ fest. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in allen Fächern mindestens die Fachnote „ausreichend“ erzielt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/19#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten der Ergänzungsprüfung. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gebildet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/19#abs-6 (6) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt.