Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung
FSPVO§ 17 Freiversuch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/17#abs-1 (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber können nach Abschluss des ersten Semesters an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen (Freiversuch). Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/17#abs-2 (2) Soweit Studienbewerberinnen und Studienbewerber die vorzeitige Prüfung nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.