Gesetze / Landesrecht Sachsen / Feststellungsprüfungsverordnung

FSPVO

§ 18 Externenprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/18#abs-1 (1) Externe Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht am Studienkolleg studieren, können an der Feststellungsprüfung teilnehmen. Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Vorbildung eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt. Der zugelassenen Studienbewerberin oder dem zugelassenen Studienbewerber wird Gelegenheit gegeben, sich am Studienkolleg über die Prüfungsanforderungen und die zweckmäßige Art der Vorbereitung zu informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/18#abs-2 (2) Zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungen in den in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Pflichtfächern müssen externe Studienbewerberinnen und Studienbewerber mündliche Prüfungen in diesen sowie in allen weiteren Pflichtfächern des von ihnen angegebenen Schwerpunktkurses ablegen. Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern schlechter als ausreichend sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

§ 17 § 19