Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 11 Vorrang
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/11#abs-1 (1) Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/11#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr allgemein oder im Einzelfall anordnen, in welchen Fällen eine Vorrangbehandlung nach Absatz 1 Nummer 6 zu erfolgen hat. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung zum Erlass der Anordnungen nach Satz 1 dem Bundespolizeipräsidium übertragen.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 571 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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24.08.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 457 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.