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# § 11 FSBetrV — Vorrang

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung  
Stand: 03.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

- 1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

- 2. Schutzflüge der Luftverteidigung;

- 3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

- 4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

- 5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr;

- 6. Flüge, bei denen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs eine Vorrangbehandlung erforderlich ist, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr allgemein oder im Einzelfall anordnen, in welchen Fällen eine Vorrangbehandlung nach Absatz 1 Nummer 6 zu erfolgen hat. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung zum Erlass der Anordnungen nach Satz 1 dem Bundespolizeipräsidium übertragen.

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Zitiervorschlag: § 11 FSBetrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSBetrV/11

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