Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
FSDurchführungsV§ 11 Vorrang
Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 571 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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24.08.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I 2942)
BGBl. 2009 I S. 2942
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 457 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.