Gesetze / Fremdrentengesetz

FRG

§ 22a

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22a#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22a#abs-2 (2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FRG/22a#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.

§ 22 § 22b