Gesetze / Familienpflegezeitgesetz
FPfZG§ 10 Antrag und Nachweis in weiteren Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auch in den Fällen des § 7 auf schriftlichen Antrag, der Name und Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers enthalten muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Voraussetzungen des § 7 sind nachzuweisen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPfZG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anträge auf Teildarlehenserlass nach § 7 Absatz 2 sind bis spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes zu stellen.
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.