Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/3124 · S. 33
Zu Artikel 1 (Änderung des Familienpflegezeitgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Familienpflegezeitgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält den Rechtsanspruch auf und die Legaldefinition von Familienpflegezeit. Beschäftigte haben ei- nen befristeten Teilzeitanspruch von bis zu 24 Monaten. Mit der Einführung des Rechtsanspruchs wird auch ein Ergebnis der Evaluation der Familienpflegezeit berücksichtigt, wonach von der Einführung eines Rechtsan- spruchs eine positive Signalwirkung für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ausgehen kann. Darüber hinaus werden die Regelungen aus § 2 Absatz 1 Satz 2 des geltenden FPfZG (Mindestarbeitszeit) sowie § 3 Absatz 1 Satz 2 des PflegeZG (Kleinbetriebsklausel) übernommen. Zu Absatz 2 Dieser Absatz überträgt zum einen die Regelung von § 4 Absatz 1 Satz 1 des PflegeZG auf die Familienpflegezeit, das heißt, dass eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal Familienpflegezeit in Anspruch nehmen kann. Zum anderen wird hier bestimmt, dass Familienpflegezeit und Pflegezeit zusammen betrachtet werden müssen: Die Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit darf einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten nicht überschreiten. Zu Absatz 3 Aufgrund von Absatz 3 finden die Regelungen des PflegeZG zum Kündigungsschutz, zu den befristeten Verträ- gen, den Begriffsbestimmungen (z. B. dem Begriff der nahen Angehörigen) und die Unabdingbarkeit der gesetz- lichen Regelungen Anwendung für den Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Zu Absatz 4 Mit Absatz 4 wird die Regelung von § 4 Absatz 1 Satz 4 des PflegeZG für die Familienpflegezeit übernommen. Zu Absatz 5 Absatz 5 wie auch § 3 Absatz 5 PflegeZG ermöglichen eine Freistellung für die Betreuung pflegebedürftiger Kinder. Aufgrund des abweichenden Wortlauts im Vergleich zu § 2 Absatz 1 FPfZ
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.828 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/3124, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 108.040–132.868 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 40189e2b3c5c2ebb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP