Gesetze / Familienpflegezeitgesetz
FPfZG§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Zur Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Änderungsverlauf
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 11 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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