Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 15 Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren
Stand: 10.06.2019
Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
Änderungsverlauf
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08.08.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2017 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2017 I S. 3158
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