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# § 15 FPersV — Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

Fahrpersonalverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

- 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

- 2. für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,

- 3. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,

- 4. für die Verfolgung von Straftaten.

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Zitiervorschlag: § 15 FPersV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/15

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