Gesetze / Fahrpersonalverordnung
FPersV§ 14 Mitteilung an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister im automatisierten Dialogverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/14#abs-1 (1) Die für die Antragsbearbeitung zuständige Behörde oder Stelle teilt dem Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Änderung einer Eintragung führenden Daten im automatisierten Dialogverfahren mit; sie teilt dem Personalisierer die zur Personalisierung notwendigen Daten mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/14#abs-2 (2) Zuständige ausländische Stellen sind berechtigt, Statusänderungen zu Fahrtenschreiberkarten im automatisierten Dialogverfahren an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPersV/14#abs-3 (3) Der Personalisierer teilt dem Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister unverzüglich jeweils nach Produktion und Versand einer Fahrtenschreiberkarte eine entsprechende Information hierüber mit.