Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FPackV§ 12 Anforderungen an EG-Düngemittel
Stand: 01.12.2020
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 23.02.2021 – 4 K 86.19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 6 S 46/05Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2025 – OVG 1 B 8/21
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/12#abs-1 (1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11 Buchstabe b zweiter Unterabsatz und den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), soweit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/12#abs-2 (2) EG-Düngemittel dürfen über die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11, Artikel 10 Absatz 1 und 2 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 hinaus nur durch den Hersteller nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPackV/12#abs-3 (3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete EG-Düngemittel sind die §§ 11, 34 Absatz 5 und § 42 entsprechend anzuwenden.