Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
Änderungsverlauf
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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