Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
FHKV§ 2 Koordinierungsausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/2?asof=2024-12-12#abs-1 (1) Für jeden koordinierten Verkehrsflughafen wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus je einem Vertreter der Flugsicherungsorganisation, der betroffenen Flughafenunternehmer, der Spitzenverbände des gewerblichen Luftverkehrs sowie des Geschäftsluftverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen es für erforderlich halten, können sie je einen Vertreter für den Koordinierungsausschuss entsenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/2?asof=2024-12-12#abs-2 (2) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93. Die betroffenen obersten Luftfahrtbehörden der Länder werden zu allen Sitzungen als Beobachter eingeladen. Der Flughafenkoordinator nimmt an allen Sitzungen als Beobachter teil. Die Geschäftsführung für den Koordinierungsausschuss obliegt dem jeweiligen Flughafenunternehmer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/2?asof=2024-12-12#abs-3 (3) Wird vom Koordinierungsausschuss ein Bedarf festgestellt oder wird ein Verkehrsflughafen zum koordinierten Flughafen erklärt, setzt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den betreffenden Verkehrsflughafen einen Koordinierungsausschuss ein, der für diesen Flughafen die Aufgaben des Koordinierungsausschusses nach Absatz 1 wahrnimmt.
Änderungsverlauf
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04.12.2024 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 401)
BGBl. 2024 I Nr. 401
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 573 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
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06.06.2005 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2005 (BGBl. I 1579)
BGBl. 2005 I S. 1579
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 460 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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