Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 16/11608 · S. 24
Zu Artikel 16
Zu Artikel 16 Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ge- änderte Behördenbezeichnung. Zu Nummer 2 Die Änderung stellt eine rein redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeiten der SES-Verordnungen dar. Die Koordi- nierung von Flughäfen und die Zusammensetzung von Ko- ordinierungsausschüssen ist eine operative Aufgabe, die weiterhin von der Flugsicherungsorganisation wahrgenom- men wird. Zu Nummer 3 Die Aufgabe, Verstöße gegen die Flughafenkoordinierung zu verfolgen, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Ände- rung der Vorschrift durch Zuweisung der Zuständigkeit an das BAF führt insoweit auch in diesem Bereich zu einer Har- monisierung.
BT-Drs. 16/11608 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/11608, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.397–107.069 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7cbc26018f2cf4ad….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP