Gesetze / Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
FHKV§ 3 Umfang der Koordinierungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/3#abs-1 (1) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsflughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen nach Instrumentenflugregeln dem Flughafenkoordinator anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPKV/3#abs-2 (2) Auf den nach § 1 Abs. 2 für koordiniert erklärten Flughäfen
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 FHKV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 25.08.2015 – 1 AZR 754/13Streik - Schadensersatzanspruch DrittbetroffenerZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.06.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2005 (BGBl. I 1579)
BGBl. 2005 I S. 1579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.