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FOSO

§ 39 Festsetzung der Zeugnisnoten und Fachhochschulreife

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/39#abs-1 (1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. In Fächern, die schriftlich oder praktisch und mündlich geprüft worden sind, zählt die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach. Wurde gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung verzichtet, ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote. Bei einer Prüfung gemäß § 28 entspricht die Prüfungsnote der Zeugnisnote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/39#abs-2 (2) Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung der Fachhochschulreife. § 32 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 38 § 40