Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 38 Prüfungsfächer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/38#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung und die praktische Prüfung werden gemäß § 27 Absatz 1 und 2 sowie gemäß § 28 durchgeführt. Jeder Prüfungsteilnehmer hat sich vor Beginn der Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/38#abs-2 (2) Zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Absatz 1 haben die Prüfungsteilnehmer jeweils eine mündliche Prüfung in den Fächern nach Satz 3 zu absolvieren. § 29 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben aus
1. den Fächern der schriftlichen und praktischen Prüfung,
2. dem Fach Geschichte-Gemeinschaftskunde,
3. einem naturwissenschaftlichen Fach nach Wahl des Prüfungsteilnehmers aus der Gruppe Physik, Chemie oder Biologie, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, und
4. einem weiteren Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Fachrichtung.
Der Prüfungsausschuss kann auf die Durchführung der mündlichen Prüfung verzichten, sofern in der schriftlichen oder praktischen Prüfung in diesem Fach mindestens die Note „gut“ erreicht wurde. Die mündliche Prüfung im Fach Englisch bleibt davon ausgenommen. Wird die Prüfung im Fach Englisch durch die Prüfung in der Herkunftssprache ersetzt, entfällt die Prüfung im Fach Englisch gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 und § 29.