Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 32 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/32#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss setzt die Zeugnisnoten fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/32#abs-2 (2) Im Fach Englisch wird die Zeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Vornote und jeweils den Prüfungsnoten des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/32#abs-3 (3) In Fächern, die Gegenstand der schriftlichen und praktischen Prüfung waren, wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote gebildet. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird abgerundet, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/32#abs-4 (4) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung waren, entspricht die Zeugnisnote der Vornote.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/32#abs-5 (5) Wurde die Prüfung im Fach Englisch durch die Prüfung in der Herkunftssprache gemäß § 28 ersetzt, entspricht die Prüfungsnote der Zeugnisnote.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/32#abs-6 (6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer gemäß § 19 ausgeglichen werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/32#abs-7 (7) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.