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FOSO

§ 40 Wiederholung der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/40#abs-1 (1) Schulfremde, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im folgenden Schuljahr wiederholen. Dies gilt jedoch nicht für Schulfremde, die sich bereits einmal erfolglos einer Abschlussprüfung an einer Fachoberschule unterzogen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/40#abs-2 (2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen erneuten Antrag voraus.

§ 39 § 41