Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 40 Wiederholung der Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/40#abs-1 (1) Schulfremde, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im folgenden Schuljahr wiederholen. Dies gilt jedoch nicht für Schulfremde, die sich bereits einmal erfolglos einer Abschlussprüfung an einer Fachoberschule unterzogen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/40#abs-2 (2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen erneuten Antrag voraus.