nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 39 FOSO (Sachsen) — Festsetzung der Zeugnisnoten und Fachhochschulreife

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. In Fächern, die schriftlich oder praktisch und mündlich geprüft worden sind, zählt die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach. Wurde gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung verzichtet, ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote. Bei einer Prüfung gemäß § 28 entspricht die Prüfungsnote der Zeugnisnote.

(2) Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung der Fachhochschulreife. § 32 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 39 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/39

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
