Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 36 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/36#abs-1 (1) Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gelten § 15 sowie Teil 5 und 7 mit Ausnahme der §§ 26 und 30 entsprechend, sofern die Vorschriften dieses Teils keine besonderen Regelungen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/36#abs-2 (2) Ein Bewerber wird auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn
1. die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
2. die Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde nicht bereits zweimal ohne Erfolg absolviert worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/36#abs-3 (3) Bewerber für die Fachrichtung Gestaltung haben zusätzlich vor der Zulassung ihre bildnerisch-praktischen Fähigkeiten in geeigneter Weise nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/36#abs-4 (4) Die Abschlussprüfung für Schulfremde kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Falle des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/36#abs-5 (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung. In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.