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FOSO

§ 26 Festsetzung der Vornote und Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/26#abs-1 (1) Vor Beginn der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Vornoten des einzelnen Schülers. In jedem Fach wird die Jahresnote gemäß § 15 Absatz 3 zur Vornote für das jeweilige Unterrichtsfach. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Die Vornoten werden den Schülern mindestens drei Schultage vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/26#abs-2 (2) Zur Abschlussprüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn

1. in mindestens einem Fach die Vornote „ungenügend“ erteilt wurde,

2. die mit der Note „mangelhaft“ bewerteten Vornoten nicht gemäß § 19 ausgeglichen werden können oder

3. in mindestens einem Fach auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden konnte.

Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 25 § 27