Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 35 Wiederholung der Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/35#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung setzt einen schriftlichen Antrag beim Schulleiter voraus. Dieser bestimmt die Antragsfrist und entscheidet über den Antrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/35#abs-2 (2) Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt die Wiederholung der Klassenstufe 12 im unmittelbar anschließenden Schuljahr voraus. Die Wiederholung der Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungsfächer. Schüler, welche zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder diese nicht bestanden haben, schließen die Ausbildung endgültig ohne Abschluss ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/35#abs-3 (3) Ein Schüler muss die letzte Klassenstufe wiederholen, bevor er erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, wenn er gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.