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# § 36 FOSO (Sachsen) — Allgemeines

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gelten § 15 sowie Teil 5 und 7 mit Ausnahme der §§ 26 und 30 entsprechend, sofern die Vorschriften dieses Teils keine besonderen Regelungen enthalten.

(2) Ein Bewerber wird auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn

1. die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

2. die Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung für Schulfremde nicht bereits zweimal ohne Erfolg absolviert worden ist.

(3) Bewerber für die Fachrichtung Gestaltung haben zusätzlich vor der Zulassung ihre bildnerisch-praktischen Fähigkeiten in geeigneter Weise nachzuweisen.

(4) Die Abschlussprüfung für Schulfremde kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Falle des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung. In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.

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Zitiervorschlag: § 36 FOSO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/36

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